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Regelung zu Baumpflegearbeiten und zum Zeitfenster

Zurzeit laufen die letzten entsprechenden Schnittmaßnahmen in der Bahnhofsstraße und Eutiner Straße. Die Regelungen zur Baumpflege sind in den "Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Baumpflege" (ZTV-Baumpflege 2017) in Verbindung mit dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG 2016) geregelt. Danach sind Fällungen und starke Rückschnitte, insbesondere in der freien Landschaft, nur zwischen dem 01.10. und dem 28/29.02. erlaubt. In der Praxis beginnen die Arbeiten meist später, weil die Gehölze im Oktober noch voll belaubt sind, was die Arbeiten sehr erschwert und verteuert. Auch Nässe ist problematisch.
Ausgenommen von diesem Verbot sind schonende Form- und Pflegeschnitte (also auch der Kastenschnitt und das Entfernen von Wassertrieben an Linden) sowie alle Verkehrssicherungsmaßnahmen, dies sind bspw. das Entfernen von Totholz (gut erkennbar in der Austriebsphase im April) und das Aufasten zum Herstellen des Lichtraumprofils an Straßen und Gehwegen. Dies wird gerne im Frühjahr ausgeführt, weil sich dann die Schnittflächen besonders schnell verschließen. 

Einen Sonderfall bilden Birken, die in diesem Jahr durch das milde Wetter besonders früh treiben und dann bei Schnittmaßnahmen stark "bluten", also Saft verlieren. Für die Birken im Sonnenweg wurde das Freischneiden des Lichtraumprofils deshalb auf das späte Frühjahr verschoben. Diese Arbeitsweise ist mit der unteren Naturschutzbehörde abgestimmt. Bearbeitet werden nur die unteren 3-5 m. Die hier weichen, hängenden Zweige der Birken sind ungeeignet, um Nester zu bauen. Falls dies vereinzelt geschieht, ist es auch nach dem Austrieb gut zu erkennen und der Baum wird ausgespart. Auch bei den niedrigen, wenig beasteten Kastenlinden ist sofort zu erkennen, ob sich dort Nester befinden. Da die Baumpflegearbeiten von Fachleuten ausgeführt werden, ist die Berücksichtigung der Artenschutzbelange gewährleistet.

Das (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG) trifft hierzu keine Aussage.

Zusätzlich Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Baumpflege

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG

§ 44 - Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten

Die Gleichstellungsstelle

Frauen und Männer sind doch bereits gleichberechtigt – oder doch nicht?

Zwischen erklärter Gleichberechtigung und gelebter Gleichbehandlung gibt es noch immer große Unterschiede. Dabei geht es letztendlich darum, dass Frauen und Männer gleichermaßen die gleichen fairen Chancen haben.