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Ihre Bürgermeisterin

Im Zuge meines Wahlkampfes konnten Sie oft „Katrin ist vor Ort“ und „Wer seine Stadt liebt, macht sie besser“ lesen. Dies sind keine Floskeln – es sind mein Antrieb und die Grundpfeiler meines Handelns.

Seit dem 1. August 2022 bin ich Bürgermeisterin der Stadt Bad Schwartau und freue mich über die Chance, die Zukunft unserer Stadt gemeinsam mit den Bürgerinnen und Bürgern, den Initiativen, den Vereinen und Verbänden verantwortlich mit zu gestalten. Ich baue dabei auf Kommunikation, Respekt, Transparenz und Kooperation, denn eine bürgernahe Verwaltung mit transparenter Kommunikation nach außen ist für mich ebenso selbstverständlich wie die Einführung einer Bürgersprechstunde. Ich möchte mich zudem dafür einsetzen, dass Anregungen und Beschwerden der Bürgerinnen und Bürger Bad Schwartaus gehört werden.

Bad Schwartau soll eine attraktive Mittelstadt mit guter Infrastruktur und hohem Naherholungswert bleiben. Dabei ist es mir wichtig, immer die Stadt als Ganzes im Blick zu haben. Das beinhaltet auch, dem Slogan der Stadt – „Heimat für Generationen“ – gerecht zu werden und mich außerdem für eine gute Nachbarschaft und eine nachhaltige Stadtentwicklung einzusetzen.
Das Wohl unserer Bürgerinnen und Bürger liegt mir sehr am Herzen und ich freue mich auf einen spannenden und zukunftsweisenden Austausch in unserer Stadt.

Auszug aus der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28. Februar 2003

Hauptamtliche Bürgermeisterin oder hauptamtlicher Bürgermeister

§ 55
Aufgaben

(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister leitet die Verwaltung der Gemeinde in eigener Zuständigkeit nach den Zielen und Grundsätzen der Gemeindevertretung und im Rahmen der von ihr bereitgestellten Mittel. Sie oder er ist für die sachliche und wirtschaftliche Erledigung der Aufgaben, die Organisation und den Geschäftsgang der Verwaltung sowie für die Geschäfte der laufenden Verwaltung verantwortlich. Sie oder er ist oberste Dienstbehörde und Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Beschäftigten der Gemeinde. Zu ihren oder seinen Aufgaben gehört es insbesondere,

1.
die Gesetze auszuführen,

2.
die Beschlüsse der Gemeindevertretung und der Ausschüsse vorzubereiten und auszuführen und über die Ausführung der Beschlüsse dem Hauptausschuss regelmäßig zu berichten,

3.
die Entscheidungen zu treffen, die die Gemeindevertretung ihr oder ihm übertragen hat; die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann diese Entscheidungen Beschäftigten übertragen, soweit die Gemeindevertretung die Übertragung nicht ausdrücklich ausgeschlossen hat,

4.
im Rahmen des von der Gemeindevertretung beschlossenen Stellenplans und der nach § 28 Satz 1 Nr. 12 festgelegten allgemeinen Grundsätze die beamten-, arbeits- und tarifrechtlichen Entscheidungen für alle Beschäftigten der Gemeinde zu treffen. Personalentscheidungen für Inhaberinnen oder Inhaber von Stellen, die der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister unmittelbar unterstellt sind und Leitungsaufgaben erfüllen, werden auf Vorschlag der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters von der Gemeindevertretung oder vom Hauptausschuss getroffen. Die Zuständigkeit wird durch die Hauptsatzung bestimmt.

(2) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister gliedert die Verwaltung in Sachgebiete und weist diese den ihr oder ihm unterstellten Beschäftigten zu; sie oder er kann auch selbst ein Sachgebiet übernehmen.

(3) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister legt ihren oder seinen Vorschlag zur Verwaltungsgliederung und Vorschläge zur Änderung der Verwaltungsgliederung der Gemeindevertretung vor. Diese kann dem Vorschlag widersprechen. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreterinnen und -vertreter. Widerspricht die Gemeindevertretung dem Vorschlag der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters, so hat diese oder dieser der Gemeindevertretung einen neuen Vorschlag vorzulegen.

(4) Dringende Maßnahmen, die sofort ausgeführt werden müssen, ordnet die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister für die Gemeindevertretung und für die Ausschüsse an. Sie oder er darf diese Befugnis nicht übertragen. Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind der Gemeindevertretung oder dem Ausschuss unverzüglich mitzuteilen. Die Gemeindevertretung oder der Ausschuss kann die Eilentscheidung aufheben, soweit nicht bereits Rechte Dritter entstanden sind.

(5) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister führt die Aufgaben durch, die der Gemeinde zur Erfüllung nach Weisung übertragen sind, und ist dafür der Aufsichtsbehörde verantwortlich. Soweit die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister bei der Durchführung dieser Aufgaben nach Ermessen handeln kann, kann sie oder er sich von den Ausschüssen der Gemeindevertretung beraten lassen.

(6) Für die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister gilt § 25 entsprechend. (Vertretung der Gemeinde in Vereingigungen)

Vereidigung am 23.06.2022

Seit dem 01.08.2022 leitet Frau Dr. Katrin Engeln als Verwaltungschefin das Rathaus. Sie wurde am 22.05.2022 bei der Stichwahl mit 4.621 zu 2.493 Stimmen gewählt.

Der Gemeindewahlausschuss hat in seiner öffentlichen Sitzung am 24.05.2022 das endgültige Wahlergebnis der Stichwahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters der Stadt Bad Schwartau am 22.05.2022 wie folgt ermittelt und festgestellt:

Wahlberechtigte:                                      17.475

Wähler/innen:                                             7.183

Ungültige Stimmen:                                         69      

Gültige Stimmen:                                         7114


Endgültiges Gesamtergebnis

Bilder von der Vereidigung in der Stadtverordnetenversammlung am 23.06.2022

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19_Vereidigung_2
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21_Unterschrift Engeln_1
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38_Engeln_1
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Blumengeschenke von der CDU-Fraktion, Herrn Dyck
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Blumengeschenke von der SPD-Fraktion, Herrn Tylinski
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Blumengeschenke von der FDP-Fraktion, Frau Kley
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Blumengeschenke von Bündnis 90/Die Grünen, Herrn Jeske

Kontakt

Bürgermeisterin
Markt 15
23611 Bad Schwartau

Telefon: 0451 2000-2000
Fax: 0451 2000-2020
E-Mail schreiben
Raum: 105

Bürgersprechstunde

Jeden zweiten Montag im Monat. 17 - 19 Uhr. Anmeldung über das Vorzimmer erbeten.

Telefon: 0451 2000-2001

E-Mail: vorzimmer@bad-schwartau.de

Die Gleichstellungsstelle

Frauen und Männer sind doch bereits gleichberechtigt – oder doch nicht?

Zwischen erklärter Gleichberechtigung und gelebter Gleichbehandlung gibt es noch immer große Unterschiede. Dabei geht es letztendlich darum, dass Frauen und Männer gleichermaßen die gleichen fairen Chancen haben.