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Wichtig:
zur Auskunft aus dem Melderegister gem. §27 Landesmeldegesetz für Schleswig-Holstein -LMG- müssen folgende Vorraussetzungen erfüllt sein:
Die Verwaltungsgebühr für einfache Melderegisterauskünfte nach § 27 Abs. 1 LMG beträgt lt. Tarifstelle 5.1.2.1 des allgemeinen Gebührentarifs der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren vom 15.05.200 (GVOBl. Schl.-H. S. 289) in der zur Zeit geltenden Fassung 12 Euro)
Ausgenommen nach § 24 Abs. 1 -LMG- sind Behörden und andere öffentliche Stellen
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Frauen und Männer sind doch bereits gleichberechtigt – oder doch nicht?
Zwischen erklärter Gleichberechtigung und gelebter Gleichbehandlung gibt es noch immer große Unterschiede. Dabei geht es letztendlich darum, dass Frauen und Männer gleichermaßen die gleichen fairen Chancen haben.