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Beflaggung

Quelle: Bundesministerium des Innern/Protokoll Inland der Bundesregierung

Der föderale Staatsaufbau der Bundesrepublik Deutschland hat zur Folge, dass Bund und Länder über eigene Zuständigkeiten im Bereich der Hoheitszeichen und demzufolge auch der Beflaggung verfügen.

Aus diesem Grund entfalten die grundsätzlichen Bestimmungen und die besonderen Beflaggungsanordnungen, die für den Bereich des Bundes erlassen werden, keine bindende Wirkung für die Länder und Gemeinden bzw. Gemeindeverbände. Gleichwohl orientieren sich diese weitgehend am Bund. 

Im Gegensatz zur "Anordnung über die deutschen Flaggen" gelten der "Erlass der Bundesregierung über die Beflaggung der Dienstgebäude des Bundes" und die besonderen Beflaggungsanordnungen nicht für Privatpersonen, Firmen oder Vereine in Deutschland. Es spricht allerdings nichts dagegen, wenn diese sich der einen oder anderen Regelung anschließen, beispielsweise im Hinblick auf die Beflaggung zu regelmäßigen wiederkehrenden Anlässen (z. B. an bestimmten Gedenk- und Feiertagen) oder bei einer Trauerbeflaggung. 

Auf Grund der eigenen Zuständigkeiten der Länder im Bereich der Hoheitszeichen - und deshalb auch bei der Beflaggung - bestehen hinsichtlich der regelmäßigen allgemeinen Beflaggungstage manche Übereinstimmungen, aber auch Unterschiede untereinander bzw. im Vergleich zum Bund.

Die Dauer einer Beflaggung orientiert sich in den meisten Ländern an der Regelung des Bundes in Abschnitt V. Abs. 5 des Beflaggungserlasses, wonach sie "bei Tagesanbruch, jedoch nicht vor 07:00 Uhr", beginnt und "bei Sonnenuntergang" endet. In Schleswig-Holstein erfolgt die Beflaggung grundsätzlich "tagsüber".

Schleswig-Holstein

In Schleswig-Holstein gibt es keine Vorgaben mehr für die Reihenfolge, in der Flaggen zu setzen sind. Die bis 2003 bestehende Regelung, die sich an der Regelung des Bundes orientiert hatte, wurde aus Gründen der Deregulierung gestrichen.

Grundsätzlich werden die Landesdienstflagge bzw. die Landesflagge, die Bundesflagge und die Europaflagge gemeinsam gesetzt. Können aus technischen Gründen nicht mehr als zwei Flaggen gezeigt werden, so ist die Europaflagge neben der Landesdienstflagge bzw. der Landesflagge zu setzen.

Die Beflaggung erfolgt tagsüber. Erstreckt sich die Beflaggung über mehrere Tage, ist eine Beflaggung auch nachts zulässig.

Während jeder Tagung des Landtages ist das Landeshaus zu beflaggen. Für die Dauer der Kieler Woche sind die Dienstgebäude aller Behörden und Dienststellen des Landes in Kiel zu beflaggen. Die Gebäude der Ministerien sind von Montag bis Freitag (werktags) zu beflaggen.

1. Tag des Gedenkens an die Opfer des Nationalsozialismus (27. Januar),

2. Tag der Arbeit (1. Mai),

3. Europatag (9. Mai),

4. Jahrestag der Verkündung des Grundgesetzes (23. Mai),

5. Jahrestag des 17. Juni 1953,

6. Jahrestag des 20. Juli 1944,

7. Tag der Deutschen Einheit (3. Oktober),

8. Volkstrauertag (2. Sonntag vor dem 1. Advent),

9. Tag der Wahl zum Deutschen Bundestag,

10. Tag der Wahl zum Europäischen Parlament,

11. Tag der Landtagswahl und

12. Tag der Gemeinde- und Kreiswahl.

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Susanne von Zydowitz

Öffentlichkeitsarbeit und Stadtkommunikation
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