Hilfsnavigation

MENÜ

Baugenehmigung

In Schleswig-Holstein gibt es nach der Landesbauordnung (LBO) Schleswig-Holstein drei unterschiedliche Baugenehmigungsverfahren:

1. Bauantrag und Baugenehmigung nach § 67 LBO (Vollverfahren)

Das Baugenehmigungsverfahren nach § 67 LBO kommt bei Sonderbauten (§ 51 Abs. 2 LBO), bei bauvorlageberechtigten Personen nach § 65 Abs. 4 LBO und in den Fällen des § 65 Abs. 2 LBO zur Anwendung.

In diesem Verfahren werden die gesamten Bauvorlagen durch die Bauaufsicht geprüft.

Unter dieses Verfahren fallen auch Nutzungsänderungen und Werbeanlagen.

Gebühr:
14,00 € pro angefangene 1000,00 € anrechenbarer Kosten, mindestens 100,00 €.

Beispiel:
Neubau eines Einfamilienhauses mit einem umbauten Raum von 700,00 m³
700,00 x 95,- € = 71.250,- € aufgerundet auf 72.000,- € anrechenbare Kosten
Gebühr für die Genehmigung: 72 x 14,00 € = 1008,00 €

2. Bauantrag und Baugenehmigung nach § 69 LBO (vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren)

Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nach § 69 LBO kommt für die in § 69 Abs. 1 LBO genannten Vorhaben zur Anwendung, wenn die Bauvorlagen - mit Ausnahme der bautechnischen Nachweise – von Entwurfsverfasserinnen oder Entwurfsverfassern nach § 65 Abs. 3 LBO gefertigt sind.

Die Vereinfachung besteht in einem geringeren Prüfumfang durch die Bauaufsicht und damit in geringeren Baugebühren.
Die Baugenehmigung in diesem Verfahren gilt nach § 69 Abs. 9 LBO als erteilt, wenn Sie nicht innerhalb von 3 Monaten versagt wird.

Gebühr:
9,00 € pro angefangene 1000,00 € anrechenbarer Kosten, mindestens 100,00 €.

Beispiel: 
Neubau eines Einfamilienhauses mit einem umbauten Raum von 700,00 m³
700,00 x 95,- € = 71.250,- € aufgerundet auf 72.000,- anrechenbare Kosten:
Gebühr für die Genehmigung: 72 x 9,00 € = 648,00 €

3. Genehmigungsfreistellungsverfahren nach § 68 LBO

Die Genehmigungsfreistellung kommt für Vorhaben nach § 68 Abs. 1 LBO zur Anwendung, wenn sie im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes i.S. des § 30 Abs. 1 oder 2 Baugesetzbuch (BauGB) liegen, die Voraussetzungen nach § 68 Abs. 2 LBO erfüllt sind und die Bauvorlagen von Entwurfsverfasserinnen oder Entwurfsverfassern nach § 65 Abs. 3 LBO gefertigt sind. Die bautechnischen Nachweise müssen von Personen aus der Liste nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Architekten- und Ingenieurkammergesetzes aufgestellt sein. Sie bedürfen dann keiner Baugenehmigung.

Weitere Voraussetzungen und Rahmenbedingungen für dieses Verfahren sind in § 68 LBO geregelt.

Mit dem Bauvorhaben darf einen Monat nach Einreichung der erforderlichen Bauvorlagen bei der Gemeinde und der Bauaufsichtsbehörde begonnen werden; wenn Abweichungen sowie Ausnahmen oder Befreiungen nach § 31 des Baugesetzbuchs erforderlich sind, darf mit den Bauarbeiten erst begonnen werden, wenn dem schriftlichen Antrag entsprochen wurde. Die Antragsteller erhalten keine Genehmigung sondern eine Bescheinigung der Genehmigungsfreistellung.

Die Gebühren betragen bei diesem Verfahren etwa 33 % der Gebühren des Vollverfahrens nach § 67 LBO.

Gebühr:
4,50 € pro angefangene 1000,00 € anrechenbarer Kosten, mindestens 100,00 €.

Beispiel: 
Neubau eines Einfamilienhauses mit einem umbauten Raum von 700,00 m³
700,00 x 95,- € = 71.250,- € aufgerundet auf 72.000,- anrechenbare Kosten
Gebühr für die Baufreistellung: 72 x 4,50 € = 324,00 €

4. Anzeige der Beseitigung von Anlagen nach § 63 Abs. 3 Satz 3 LBO

Bei Gebäuden der Gebäudeklasse 2 muss die Standsicherheit von Gebäuden, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, von einer Person aus der Liste nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Architekten- und Ingenieurkammergesetzes bestätigt sein. Bei sonstigen nicht freistehenden Gebäuden muss die Standsicherheit von Gebäuden, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, bauaufsichtlich geprüft sein. Das gilt entsprechend, wenn die Beseitigung eines Gebäudes sich auf andere Weise auf die Standsicherheit anderer Gebäude auswirken kann. Den Prüfauftrag hat die untere Bauaufsichtsbehörde zu erteilen. Die für die Beseitigung erforderlichen Bauvorlagen nach § 6 der Bauvorlagenverordnung sind der Anzeige beizufügen.

Kontakt

Bauamt
Bauordnung
Markt 15
23611 Bad Schwartau

Telefon: 0451 2000-2621
Fax: 0451 2000-2020
E-Mail schreiben
Raum: 306
Bauamt
Bauordnung
Markt 15
23611 Bad Schwartau

Telefon: 0451 2000-2623
Fax: 0451 2000-2020
E-Mail schreiben
Raum: 305

Die Gleichstellungsstelle

Frauen und Männer sind doch bereits gleichberechtigt – oder doch nicht?

Zwischen erklärter Gleichberechtigung und gelebter Gleichbehandlung gibt es noch immer große Unterschiede. Dabei geht es letztendlich darum, dass Frauen und Männer gleichermaßen die gleichen fairen Chancen haben.