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Hinweise zum Winterdienst

Kaum herrschen jahreszeittypische Wetterverhältnisse, häufen sich im Rathaus die Anfragen über die Verpflichtung zum Winterdienst auf Straßen sowie auf Geh- und Radwegen. Aus diesem Grund verweist die Stadt Bad Schwartau auch in diesem Jahr auf die Räum- und Streupflicht der Anwohner/innen und Grundstückseigentümer/innen. Denn diese sind nach der bestehenden Satzung über die Straßenreinigung in der Stad Bad Schwartau (Straßenreinigungssatzung) verpflichtet, den Gehweg in einer Breite von 1,50 m von Schnee und Eis zu räumen und zu streuen. Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges so zu lagern, dass der Fahr- und Fußgängerverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar behindert wird. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten. Geschlossene Schneewälle an den Geh- oder Fahrbahnrändern sind zu vermeiden. Dies trägt zur Verkehrssicherheit und natürlich auch zu einem ordentlichen Ortsbild bei.

Auszug aus Straßenreinigungsatzung § 3 Abs. 5:

„In der Zeit von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalles bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20:00 Uhr gefallener Schnee oder entstehende Glätte sind bis 07:00 Uhr, sonn- und feiertags bis 09:00 Uhr, des folgenden Tages zu beseitigen.“

Bei Eis- und Schneeglätte sind die Gehwege mit entsprechenden umweltfreundlichen Stoffen abzustumpfen wie z.B. Granulat, Splitt oder Sand. Grundsätzlich soll die Verwendung von Streusalz oder sonstigen auftauenden Stoffen unterbleiben. Streusalze schädigen nicht nur Pflanzen und Tiere, sondern ein Großteil gelangt über die Straßenentwässerung in unsere Gewässer und kann so zu einer Versalzung der Gewässer führen.

Ausnahme:
Bei Eisregen darf Streusalz als Zumischung zu abstumpfenden Mitteln ausgebracht werden. Ebenso, wenn sich auf Teppen, Rampen, Brücken, Auf- oder Abgängen mit starkem Gefälle und Steigungsstrecken Glatteis gebildet hat.
Die Empfehlungen des Herstellers, insbesondere Aufwandsmenge und Konzentration sind zu beachten. Baumscheiben und/ oder begrünte Flächen dürfen nicht mit Streusalz bestreut, salzhaltiger Schnee darf auf ihnen nicht abgelagert werden.
Bitte Bedenken Sie, dass Sie durch Ihr unterlassen im Schadensfall zu Schadensersatzansprüchen herangezogen werden können und dass die Verletzung der Räum- und Streupflicht eine Ordnungswidrigkeit darstellt, die mit einer Geldbuße von bis zu 511 € geahndet werden kann.

Wir bitten alle Bürgerinnen und Bürger, ihrer Pflicht nachzukommen und so die Mitmenschen und die Umwelt zu schützen.

Die Gleichstellungsstelle

Frauen und Männer sind doch bereits gleichberechtigt – oder doch nicht?

Zwischen erklärter Gleichberechtigung und gelebter Gleichbehandlung gibt es noch immer große Unterschiede. Dabei geht es letztendlich darum, dass Frauen und Männer gleichermaßen die gleichen fairen Chancen haben.