Hilfsnavigation

MENÜ

Grundstückseigentum verpflichtet, das Laub zu entfernen!

Herbstzeit ist Laubzeit. Wenn es kühler wird, die Bäume ihre Blätter verlieren und sich das Laub auf den Straßen und Gehwegen sammelt, kommt die Frage auf, wie das Laub beseitigt werden soll und wer für die Beseitigung des Laubs sorgt?

Laut Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Bad Schwartau sind Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken verpflichtet, das Laub auf angrenzenden Gehwegen, Radwegen und Verbindungswegen zu beseitigen. Ob eigene, öffentliche oder Bäume der Nachbarinnen und Nachbarn – dort, wo der Wind das Laub hinbläst, muss gefegt und entsorgt werden. Eigentümerinnen und Eigentümer des betroffenen Grundstücks können auch Mieterinnen und Mieter, einen Haus-Service oder eine Fachfirma mit der Reinigung beauftragen.

Zu den Aufgaben der Grundstückseigentümerinnen und – eigentümer zählt auch die Entsorgung des Laubs. Wenn es nicht möglich ist zu kompostieren, kann das Laub über die Biotonne bzw. den Recyclinghof Süd des ZVO entsorgt werden. Das Laub darf nicht in Straßenrinnen, Einlaufschächte und Gräben gekehrt oder mit Laubbläsern dorthin verfrachtet werden.

(Bild von PublicDomainPictures auf Pixabay)

Die Gleichstellungsstelle

Frauen und Männer sind doch bereits gleichberechtigt – oder doch nicht?

Zwischen erklärter Gleichberechtigung und gelebter Gleichbehandlung gibt es noch immer große Unterschiede. Dabei geht es letztendlich darum, dass Frauen und Männer gleichermaßen die gleichen fairen Chancen haben.