Erteilung von Abgeschlossenheitsbescheinigungen

Abgeschlossenheitsbescheinigung nach WEG

(Grundlage: Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung

von Bescheinigungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz –AVA-)

Erforderliche Unterlagen:

  • Antrag auf Erteilung der Abgeschlossenheitsbescheinigung

Der Antrag ist schriftlich zu stellen (§ 3 Abs. 2, Satz 1 AVA).

Alle Grundstücksdaten sind anzugeben (Gemarkung, Flur, Flurstück, Grundbuch, Blatt-Nr.). Alle Daten müssen aktuell sein.

  • Aktueller Grundbuchauszug zum Nachweis der Eigentumsverhältnisse
  • Aktueller Auszug aus dem Liegenschaftskataster mit Markierung des Gebäudes
  • Auf Grundlage des § 3 Abs. 3 AVA sind dem Antrag folgende Bauzeichnungen beizufügen:

-       Lageplan

-       Bestandspläne/Grundrisse

(Kellergeschoss, Erdgeschoss, Obergeschoss(e), Dachgeschoss, Spitz-boden)

Hinweis:

In den Bestandsplänen/Grundrissen ist jeder Einzelraum einer Wohnung mit der gleichen Zahl zu kennzeichnen. Gemeinschaftseigentum ist als solches zu bezeichnen. Die Wohnungen und die nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume, an denen Sondereigentum begründet oder ein Dauerwohnrecht bestellt werden soll, müssen in sich abgeschlossen sein (§ 4 Abs. 1, Nr. 1 AVA)

-       Nachweis von Stellplätzen

Hinweis:

Bei Stellplätzen handelt es sich um Sondereigentum (§ 4 Abs. 1, Nr. 2 AVA). Die Maßangaben zu Stellplätzen und Teilen des Grundstücks müssen es ermöglichen, die Größe und Lage der zum Sondereigentum gehörenden Fläche ausgehend von den Grenzen des Grundstücks oder eines Gebäudes zu bestimmen (§ 6 AVA).

-       Ansichten des Gebäudes/der Gebäude (von allen Seiten)

-       Querschnitte

Grundsätzlich gilt:

Die Bauzeichnungen sind in zweifacher Ausfertigung beizufügen und dürfen das Format DIN A3 nicht übersteigen. Die Bauzeichnungen müssen bei bestehenden Gebäuden Baubestandszeichnungen sein (§ 3 Abs. 3 AVA).