Für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen werden Kostenbeiträge festgesetzt. Auf Antrag wird der Elternbeitrag bei Eltern mit geringem Einkommen für den Besuch des Kindes /der Kinder in einer Kindertageseinrichtung ganz oder teilweise von der Gemeinde / der Stadt / dem Kreis übernommen.
An Ihre Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung, in Ausnahmefällen die Kreisverwaltung.
Nachweise zum Bezug von Arbeitslosengeld II oder über Einkünfte, Miete und Belastungen. Es wird empfohlen sich diesbezüglich vorab mit der zuständigen Stelle in Verbindung zu setzen.
Werden Kostenbeiträge ganz oder teilweise übernommen, erfolgt die Übernahme ab dem Tage, an dem der Antrag bei der Behörde eingegangen ist. Eine rückwirkende Ermäßigung / Übernahme der Kosten ist nicht möglich.
Veränderungen jeglicher Art (familiär oder finanziell) sind unverzüglich der zuständigen Stelle mitzuteilen.
Sofern in der eigenen Gemeinde zum Zeitpunkt des gewünschten Aufnahmetermins kein bedarfsgerechter Platz in einer Kindertagesstätte zur Verfügung steht, kann das Kind in einer Kindertagesstätte angemeldet werden, die in einer anderen Gemeinde liegt.
Voraussetzung hierfür ist grundsätzlich, dass die Eltern bzw. Personensorgeberechtigten des Kindes der eigenen Gemeinde die beabsichtigte Anmeldung ihres Kindes in einer anderen Gemeinde mindestens drei Monate vor dem gewünschten Aufnahmetermin anzeigt haben. Die eigene Gemeinde leistet dann eine Kostenausgleichszahlung für den Kindertagesstätten-Platz an die Gemeinde, in der die vom Kind besuchte Kindertagesstätte lieg
Frauen und Männer sind doch bereits gleichberechtigt – oder doch nicht?
Zwischen erklärter Gleichberechtigung und gelebter Gleichbehandlung gibt es noch immer große Unterschiede. Dabei geht es letztendlich darum, dass Frauen und Männer gleichermaßen die gleichen fairen Chancen haben.