Sie können als Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner eines Deutschen eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug erhalten, wenn Sie aus einem Staat außerhalb der EU oder des EWR kommen.
Voraussetzung ist, dass Sie in Deutschland eine familiäre Lebensgemeinschaft herstellen oder fortführen wollen. Eine familiäre Lebensgemeinschaft liegt in der Regel vor, wenn Sie mit Ihrer Bezugsperson in einer gemeinsamen Wohnung leben. Fehlt es am Zusammenleben in einer gemeinsamen Wohnung, sollten Ehegatten oder Lebenspartner den regelmäßigen Kontakt zueinander pflegen, der über bloße Besuche hinausgeht.
Weitere Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist, dass Ihr Ehegatte oder Lebenspartner seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland hat. Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat eine Person dort, wo sie ihren Lebensmittelpunkt hat und nicht nur vorübergehend verweilt.
Sie sollten sich in der Regel mit einfachen Sprachkenntnissen – also auf einfache Art und Weise - im Alltag auf Deutsch verständigen können, zum Beispiel nach dem Weg fragen, einkaufen und sich vorstellen können. Der Nachweis von Sprachkenntnissen ist nicht in jedem Fall zu erbringen. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie bei der zuständigen Ausländerbehörde.
Unter Umständen kann Sie die Ausländerbehörde bei der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichten. Dies wird dann auf Ihrer Aufenthaltserlaubnis vermerkt.
Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel und wird für mindestens ein Jahr erteilt.
Das Verfahren gestaltet sich wie folgt:
Kostenlose Beratung zu den Themen Einreise, Aufenthalt und Beruf erhalten Sie auch bei der „Hotline Arbeiten und Leben in Deutschland“ vom Portal der Bundesregierung für Fachkräfte aus dem Ausland
Telefon: 030 1815-1111
Servicezeiten: Montag bis Freitag von 8:00 bis 16:00 Uhr
Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weitere Unterlagen anfordern
Erteilung Aufenthaltserlaubnis: EUR 100,00
Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung in Betracht kommen.
Hinweise:
Gegen eine Entscheidung der Ausländerbehörde kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids Widerspruch bei der im Bescheid genannten Behörde eingelegt werden. Der Widerspruch kann schriftlich, in elektronischer Form und zur Niederschrift eingelegt werden.
Wird dem Widerspruch durch die Ausländerbehörde nicht entsprochen, kann Klage vor dem im Widerspruchsbescheid genannten Gericht erhoben werden.
Frauen und Männer sind doch bereits gleichberechtigt – oder doch nicht?
Zwischen erklärter Gleichberechtigung und gelebter Gleichbehandlung gibt es noch immer große Unterschiede. Dabei geht es letztendlich darum, dass Frauen und Männer gleichermaßen die gleichen fairen Chancen haben.