Umsetzung der Bund-Länder Beschlüsse in Schleswig-Holstein zum 25. Januar 2021
Das Land hat neue Regelungen im Kampf gegen Corona beschlossen, unter anderem die Verschärfung der Maskenpflicht.
§ 2a Mund-Nasen-Bedeckung - (1a) Soweit nach dieser Verordnung das Tragen einer qualifizierten Mund-Nasen-Bedeckung vorgesehen ist, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass eine OP-Maske oder eine Maske der Standards FFP 2, N95 oder KN95 zu verwenden ist.
Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung. Die Verordnungen sind im Internet veröffentlicht:
Da eine präzise Einschätzung der Entwicklung des Infektionsgeschehens derzeit außerordentlich schwierig ist und auch in Schleswig-Holstein eine weiterhin hohe Zahl an Infektionen registriert wird, sollen die Kontakte weiter reduziert werden. Die Regelungen der SARS-Cov2-BekämpfungsVO werden insoweit verschärft.
Kontaktbeschränkungen im öffentlichen und privaten Raum (-> § 2 VO)
Kernpunkt der Änderungen der Corona-Bekämpfungsverordnung sind die Kontaktbeschränkungen im öffentlichen und privaten Raum: Zusammenkünfte zu privaten Zwecken sind nur noch mit Personen eines gemeinsamen Haushalts sowie einer weiteren Person zulässig (unabhängig vom Ort des Treffens). Ausnahmen sind möglich zur Sicherstellung der Betreuung von Kindern unter 14 Jahren oder von pflegebedürftigen Personen. So können beispielsweise zwei Haushalte die Betreuung der jeweiligen Kinder gemeinsam sicherstellen. Es sollte sich dabei möglichst jeweils um einen festen, nicht wechselnden Haushalt handeln.
Wieder Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten Da aufgrund der Verbreitung von Mutationen des Virus oder besonders hoher Inzidenzen ein besonderes Eintragsrisiko aus Risikogebieten besteht, wurde auch die Quarantäneverordnung angepasst. Zusätzlich zu den bereits bestehenden Maßnahmen wird wieder eine Testpflicht bei der Einreise aus Risikogebieten eingeführt. Ziel dieser bundesweiten Maßnahme ist es, Einträge durch Virus-Mutationen möglichst frühzeitig zu erkennen. Reiserückkehrer können sich (kostenpflichtig) an den bestehenden Teststationen der Kassenärztlichen Vereinigung im Land testen lassen. Daraus ergeben sich für Einreisende aus Risikogebieten in die Bundesrepublik Deutschland neue Vorgaben: Neben der bereits bestehenden Absonderungsverpflichtung besteht nun zusätzlich eine Testpflicht bei Einreise. Der Test muss den Anforderungen des Robert Koch-Institutes entsprechen. Der Test darf höchstens 48 Stunden vor der Einreise durchgeführt worden sein. Sofern kein Test vor Einreise durchgeführt wurde, ist es auch möglich, sich bei der Einreise testen zu lassen. Dies kann sowohl am Ort des Grenzübertritts als auch in einem Testzentrum oder am Ort der Unterbringung geschehen. Für die Testpflicht gelten die aus der Absonderungspflicht bekannten Ausnahmen (z. B. „kleiner Grenzverkehr“).
Beide Verordnungen sind am Montag, 11. Januar 2021, in Kraft getreten – sie gelten bis einschließlich Sonntag, 31. Januar 2021.
Mund-Nasen-Bedeckung ist Pflicht in Bad Schwartau: Nach der Allgemeinverfügung des Kreises Ostholstein zur Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in bestimmten öffentlich zugänglichen Bereichen besteht auch in Bad Schwartau Maskenpflicht - täglich von 8 - 19 Uhr. Folgende Bereiche werden daher als Maskenpflicht ausgewiesen:
Lübecker Straße, Markttwiete/Fußgängerzone, gesamter Marktplatz, in allen Passagen (Glockengang, Twiete, Marktarkaden, Rathauspassage), ZOB, Rensefelder Straße, Auguststraße / Europaplatz
Diese Allgemeinverfügung zur Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird analog zur Corona-Bekämpfungsverordnung verlängert. Folgende Bereiche hat die Stadt jetzt noch dazu genommen:
Das Rathaus ist aufgrund des Pandemiegeschehens bis auf Weiteres wieder nur eingeschränkt für die Öffentlichkeit zugänglich. Ein Betreten ohne vorherige Terminvereinbarung ist dann nicht mehr möglich.
Wir alle können solidarisch dazu beitragen, dass sich die Ausbreitung des Virus verlangsamt. Bitte halten Sie sich konsequent an die Präventionshinweise. Beachten Sie strikt die Hygienemaßnahmen und halten Sie Abstand.
Bleiben Sie verantwortungsvoll. Bleiben Sie dran. Bleiben Sie gesund! - Dem Virus keine Chance geben. (AHA - Abstand - Hygiene - Alltagsmaske) + Lüften.
Schnell und unkompliziert online einen Termin reservieren Wir sind weiter für Sie da. Zur weiteren Eindämmung des Coronavirus und damit zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadt Bad Schwartau treten neue Regelungen ab dem 02.11.2020 für den Zutritt des Rathauses in Kraft. Das Rathaus ist weiterhin besetzt und erreichbar. Der öffentliche Zugang ist jedoch nur eingeschränkt zugänglich. Bürgerinnen und Bürger werden gebeten, ihre Anliegen zunächst telefonisch, per E-Mail oder Post vorzutragen. Sollte ein Besuch jedoch unumgänglich sein, werden Sie gebeten, über das Online-Terminbuchungsmodul für bestimmte Bereiche der Verwaltung einen Termin zu reservieren.
Ein Termin im Rathaus darf nur wahrgenommen werden, wenn keine Symptome vorliegen, die auf eine Infektion mit dem Coronavirus hindeuten! Im Rathaus ist zwingend von den Besucherinnen und Besuchern eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen und eine Abstandsregelung von mind. 1,5 Metern einzuhalten. Falls die/der persönliche Ansprechpartnerin/Ansprechpartner im Rathaus nicht bekannt sein sollte, stehen unsere allgemeinen Kontaktmöglichkeiten wie gewohnt zur Verfügung: Stadtverwaltung: 0451 2000-0, E-Mail: stadtverwaltung@bad-schwartau.de
Einschränkungen für andere öffentliche Einrichtungen und öffentliche Veranstaltungen richten sich nach den Erlassen des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren und den Verfügungen des Landrates des Kreises Ostholstein auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes.
Fragen zu Corona, insbesondere zur Rechtslage in Ostholstein, können schriftlich gestellt werden per E-Mail an: buergertelefon-oh@kreis-oh.de
Hotline des Landes Schleswig-Holstein: 0431 79700001
Bürgertelefon des Bundesgesundheitsministeriums zu allgemeinen Informationen zum Coronavirus: 030 346465-100
Umfangreiche Informationen zur Corona-Schutzimpfung finden Sie hier...
Neueste Mitteilungen, Verfügungen und Pressemitteilungen
20.01.2021 - Aufhebung der Allgemeinverfügung des Kreises OH über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 bei Überschreitung der 7-Tage-Inzidenz von 70 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner
Inzwischen steigt auch im Kreis Ostholstein die Zahl der Corona-Infizierten. Daher ist die Einhaltung besonderer Hygienemaßnahmen besonders wichtig. Empfehlungen des Fachdienstes Gesundheit
Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren
Das Gesundheitsministerium informiert regelmäßig über neue Entwicklungen zu SARS-CoV-2 und zur Grippe.
Für das Besteuerungsverfahren sind unterschiedliche Vordrucke für Steuererklärungen, Steueranmeldungen oder Anträge und Bescheinigungen erforderlich, die abhängig von den einzelnen Steuerarten sind.
Im Verfahren ELSTER (ELektronische STeuerERklärung) haben die Steuerverwaltungen der Länder und des Bundes unter anderem Software zur Übermittlung von Steuererklärungen entwickelt. Mit der ELSTER-Software haben Sie die Möglichkeit, Ihre Jahressteuererklärungen, die Steuer(vor-)anmeldungen und die Lohnsteuerbescheinigungen am PC zu erstellen und anschließend elektronisch an Ihr Finanzamt zu übermitteln.
ELSTER umfasst:
Einkommensteuererklärung,
Umsatz- und Gewerbesteuererklärung,
Umsatzsteuer-Voranmeldung,
Lohnsteuer-Anmeldung,
Die neue Programmversion von ElsterFormular zum Ausfüllen der Steuererklärungsformulare und zur elektronischen Übermittlung der Daten wird regelmäßig ab Mitte Januar kostenlos zum Download angeboten. Darüber hinaus erhalten Sie das Programm ca. Ende Januar auch kostenlos auf CD-ROM in Ihrem Finanzamt. Alternativ können Sie ein kommerzielles Steuerberatungsprogramm im Handel erwerben.
Seit 2006 wird auf die Einreichung eines Papierausdrucks der Einkommensteuererklärung beim Finanzamt verzichtet, sofern Sie die Daten authentifiziert (mit Zertifikat) übermitteln. Hierfür müssen Sie sich über das ElsterOnline-Portal registrieren lassen. Im Anschluss daran erhalten Sie kostenlos das notwendige Zertifikat entweder auf Ihrem Rechner (Softwarezertifikat), auf dem ELSTER-Stick oder es wird bei Verwendung Ihrer Signaturkarte von dieser ausgelesen. Setzen Sie das Zertifikat bei der elektronischen Übermittlung der Steuererklärungsdaten ein, ersetzt es Ihre Unterschrift und stellt eine Authentifizierung des Datenübermittlers sicher. Zusammen mit der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung und der in ElsterFormular integrierten Anlage EÜR (Einnahmen-/Überschuss-Rechnung) ermöglicht dieses Zertifikat in vielen Fällen die papierlose Steuererklärung. Die Abgabe im herkömmlichen Verfahren durch Einreichung eines Papierausdrucks ist aber weiterhin möglich.
Ihre Vorteile der elektronischen Datenübermittlung: