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Unterstützung für eine Kindertagespflege beantragen
[Nr.99071005080000 ]

Leistungsbeschreibung

Gemäß § 5 Kindertagesförderungsgesetz (KiTaG) haben Kinder bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf Förderung in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege.

Die Betreuung Ihres Kindes durch eine Kindertagespflegeperson können Sie als Eltern oder Sorgeberechtigte selbst vornehmen, sofern Ihnen eine Kindertagespflegeperson bekannt ist. Stattdessen können Sie auch die Vermittlung Ihres Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson über den jeweils zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt) beantragen. Bei der Suche nach einem geeigneten Betreuungsplatz unterstützt Sie das KiTa-Portal Schleswig-Holstein. In jedem Fall ist es erforderlich, den Kontakt zu dem für Sie zuständigen Jugendamt aufzunehmen, dort erhalten Sie alle weiteren Informationen zur Betreuung Ihres Kindes.

Um den Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung für Kinder ab dem ersten Lebensjahr zu erfüllen, ist die Betreuung durch eine Kindertagespflegeperson ein alternatives Angebot, bei dem Kinder in einer regelmäßigen, familienalltagsähnlichen Atmosphäre von einer festen Bezugsperson betreut und gefördert werden. Es dürfen maximal 5 Kinder zeitgleich von einer Kindertagespflegeperson betreut werden.

Die Betreuung kann sowohl im Haushalt der Eltern als auch im Haushalt der Kindertagespflegeperson (oder von dieser extra dafür angemieteten Räumen) stattfinden. 

Für die Inanspruchnahme der Förderung in Kindertagespflege wird ein Kostenbeitrag erhoben. Dieser wird auf Antrag bei den örtlichen Sozialämtern ganz oder teilweise erlassen, soweit die Belastung den Eltern um dem Kind nicht zuzumuten ist (§ 90 SGB VIII).

An wen muss ich mich wenden?

Zuständig ist der jeweils örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt). Außerdem kann das KiTa-Portal Schleswig-Holstein Ihre Suche nach einem geeigneten Betreuungsplatz unterstützen.

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlagen: SGB VIII, Kindertagesförderungsgesetz (KiTaG), Satzung der jeweiligen Kreise oder kreisfreien Städte

Welche Unterlagen werden benötigt?

Für die Gewährung einer laufenden Geldleistung für Kindertagespflege wird ein Antrag benötigt. Dieser kann schriftlich oder online (LINK) gestellt werden. Dem Antrag ist mindestens die Geburtsurkunde des zu betreuenden Kindes sowie die schriftliche Bestätigung der Kindertagespflegeperson beizufügen.

Anmeldung über das KitaPortal Schleswig-Holstein

Sie können Ihr Kind auch online bei einer Vielzahl von Kindertagespflegepersonen voranmelden, nutzen Sie dafür den nachfolgenden Link: https://www.kitaportal-sh.de/de/

Weitergehende Informationen finden Sie zu diesem Thema auch hier: https://www.schleswig-holstein.de/DE/Fachinhalte/K/kindertageseinrichtungen/kindertageseinrichtungen_Kita-PortalSH.html

Welche Fristen muss ich beachten?

Anträge sollten grundsätzlich vor Betreuungsbeginn bzw. Änderung beim zuständigen Jugendamt eingehen. Die jeweiligen Fristen des zuständigen Jugendamtes sind zu beachten (i.d.R. der jeweils geltenden Satzung zu entnehmen).

Zuständig

Amtsleiter Timo Michaelsen
Markt 15
23611 Bad Schwartau
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Kontakt

Amt für Bildung, Sport, Soziales und Kultur
Kindertagesstättenangelegenheiten
Markt 15
23611 Bad Schwartau
Karte anzeigen

Telefon: 0451 2000-2421
Fax: 0451 2000-2020
anja.penderak@bad-schwartau.de
Raum: E17
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