Für eine Vielzahl von Vorhaben (Projekte, Pläne und Programme), bei denen erhebliche Umweltauswirkungen zu erwarten sind, ist im Rahmen des Zulassungsverfahrens eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) vorgeschrieben. Dazu zählen zum Beispiel Autobahnen, Bundesstraßen, Schienenwege, Wasserstraßen, Deiche, Kläranlagen, Deponien, Hochspannungsleitungen, Industriezonen beziehungsweise -anlagen oder die Intensivtierhaltung (Projekte) aber auch Flächennutzungs- und Bebauungspläne.
In einem UVP-Verfahren werden im Vorfeld der Entscheidung die Auswirkungen des Vorhabens auf Menschen, Tiere und Pflanzen, Wasser, Boden, Lärm, Luft, Klima, Kultur- und Sachgüter sowie die dabei entstehenden Wechselwirkungen untersucht, beschrieben und bewertet. Die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung werden im sogenannten Umweltbericht zusammengefasst und sind bei den behördlichen Entscheidungen zu berücksichtigen.
Bei der UVP muss die Öffentlichkeit beteiligt werden.
Die UVP ist ein unselbstständiger Teil des betreffenden verwaltungsbehördlichen Zulassungsverfahrens, das der Entscheidung über das jeweilige Vorhaben dient (sogenanntes "Huckepack-Verfahren").
An die Behörde, die auch für die Zulassung des Vorhabens (Zulassungsverfahren/„Trägerverfahren“) zuständig ist.
Da weitere Unterlagen erforderlich sein können, wird empfohlen, sich diesbezüglich vorab mit der zuständigen Stelle in Verbindung zu setzen.
Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren. Genaue Informationen hierzu erteilt die zuständige Stelle.
Frauen und Männer sind doch bereits gleichberechtigt – oder doch nicht?
Zwischen erklärter Gleichberechtigung und gelebter Gleichbehandlung gibt es noch immer große Unterschiede. Dabei geht es letztendlich darum, dass Frauen und Männer gleichermaßen die gleichen fairen Chancen haben.