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Telekommunikationsdienstleistungserbringer: Meldepflicht, Anzeigepflicht, Auskunftspflicht und Informationspflicht
[Nr.99109001104000 ]

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie gewerblich

  • öffentliche Telekommunikationsnetze betreiben oder
  • Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit erbringen,

müssen Sie die Aufnahme, Änderung und Beendigung Ihrer Tätigkeit sowie Änderungen Ihrer Firma bei der zuständigen Stelle unverzüglich melden.

Diese veröffentlicht regelmäßig ein Verzeichnis der gemeldeten Unternehmen.

An wen muss ich mich wenden?

An die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Die Meldung muss die Angaben enthalten, die für die Identifizierung des Betreibers oder Anbieters erforderlich sind, insbesondere

  • die Handelsregisternummer,
  • die Anschrift,
  • die Kurzbeschreibung des Netzes oder Dienstes sowie
  • den voraussichtlichen Termin für die Aufnahme der Tätigkeit.

Welche Gebühren fallen an?

Die zuständige Stelle erhebt Gebühren und Auslagen gemäß § 142 Telekommunikationsgesetz (TKG).

Welche Fristen muss ich beachten?

Auf Antrag bestätigt die Bundesnetzagentur innerhalb von einer Woche die Vollständigkeit der Meldung und bescheinigt, dass dem Unternehmen die durch das Telekommunikationsgesetz oder auf Grund dieses Gesetzes eingeräumten Rechte zustehen.

Steht die Einstellung der Geschäftstätigkeit eindeutig fest und ist die Beendigung der Tätigkeit der Bundesnetzagentur nicht innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten schriftlich gemeldet worden, kann die Bundesnetzagentur die Beendigung der Tätigkeit von Amts wegen feststellen.

Rechtsgrundlage

§ 6 Telekommunikationsgesetz (TKG)

Anträge / Formulare

Die Meldung hat nach einem von der Bundesnetzagentur vorgeschriebenen und veröffentlichten Formular zu erfolgen.

Was sollte ich noch wissen?

Gemäß §§ 4 und 127 TKG sind die Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze und Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit verpflichtet, der zuständigen Stelle auf Verlangen Auskünfte zu erteilen.

Eine Nichtbeachtung dieser Pflichten stellt nach §149 TKG eine Ordnungswidrigkeit dar und wird mit einem Bußgeld belegt.

Zuständig

Markt 15
23611 Bad Schwartau
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Kontakt

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Zwischen erklärter Gleichberechtigung und gelebter Gleichbehandlung gibt es noch immer große Unterschiede. Dabei geht es letztendlich darum, dass Frauen und Männer gleichermaßen die gleichen fairen Chancen haben.