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Personalausweis

Deutsche sind verpflichtet, einen Personalausweis zu besitzen, sobald sie 16 Jahre alt sind und der allgemeinen Meldepflicht unterliegen - oder, ohne ihr zu unterliegen, sich überwiegend in Deutschland aufhalten.

Sie müssen ihn auf Verlangen einer zur Feststellung der Identität ermächtigten Behörde (zum Beispiel Polizei, Meldebehörde, Grenzübertrittstelle) vorlegen. Vom Ausweisinhaber darf nicht verlangt werden, den Personalausweis zu hinterlegen oder in sonstiger Weise den Gewahrsam aufzugeben.

Die Pflicht, einen Personalausweis zu besitzen, gilt nicht für Personen, die einen gültigen Reisepass besitzen und sich durch diesen ausweisen können. Der Ausweispflicht wird auch durch die Vorlage eines vorläufigen Personalausweises genügt. Es besteht nicht die Pflicht, den Ausweis mit sich zu führen.

Seit 1. November 2010 gibt es - im Scheckkarten-Format - den neuen Personalausweis. Damit wird das bisherige Identitäts- und Reisedokument um in einem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium erfasste biometrische Merkmale, das Gesichtsbild und - sofern beantragt - die Fingerabdrücke, erweitert. Der Ausweisinhaber kann das Dokument künftig zusätzlich als elektronischen Identitätsnachweis (eID) im Zuge von E-Government und E-Business sowie zur elektronischen Signatur nutzen.

Alle vor dem 1. November 2010 ausgestellten Personalausweise behalten ihre Gültigkeit bis zum Ablaufdatum. Ein vorzeitiger Umtausch des alten Personalausweises ist aber jederzeit möglich.

Pflichten des Ausweisinhabers:

  • den Ausweis vorzulegen, wenn eine Eintragung unrichtig ist (zum Beispiel Anschrift oder infolge Eheschließung der Name),
  • den alten Ausweis beim Empfang eines neuen abzugeben,
  • den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit anzugeben,
  • den Verlust und das Wiederauffinden des Ausweises anzuzeigen.
  •  

Welche Unterlagen werden benötigt?

Für den Personalausweis:

  • Alten Reisepass oder Personalausweis,
  • aktuelles Lichtbild, das den Bestimmungen der Personalausweisverordnung entspricht (biometrisches Lichtbild),
  • Urkunde mit aktueller Namensführung (Geburts-, Heirats-, Eheurkunde, Familienbuch, Erklärung über die Namensführung usw.).

Für den Kinderausweis:

  • Alten Kinderausweis oder Kinderreisepass,
  • aktuelles Lichtbild, das den Bestimmungen der Personalausweisverordnung entspricht (biometrisches Lichtbild),
  • ggf. Einverständniserklärung beider Sorgeberechtigten oder der Sorgerechtsnachweis bei nur einem Sorgeberechtigten bei Personen unter 15 Jahren und 9 Monaten,
  • ggf. Ausweis oder Ausweiskopie des nicht anwesenden sorgeberechtigten Elternteils.

Welche Gebühren fallen an?

  • 22,80 Euro für einen Personalausweis, sofern der Ausweisinhaber im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht 24 Jahre alt ist,
  • 28,80 Euro für einen Personalausweis in allen anderen Fällen.
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Welche Fristen muss ich beachten?

  • Die Bearbeitungsdauer (einschließlich Herstellung durch die Bundesdruckerei GmbH) beträgt rund 4 Wochen.
  • Sofern der Antragsteller glaubhaft macht, sofort einen Ausweis zu benötigen, ist ihm ein vorläufiger Personalausweis auszustellen.
  • Personalausweise werden für eine Gültigkeit von zehn Jahren ausgestellt.
    Bei Personen, die noch nicht 24 Jahre alt sind, beträgt die Gültigkeit sechs Jahre.
    Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist nicht zulässig.
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Rechtsgrundlage

  • Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgesetz - PAuswG),
  • Verordnung über Gebühren für Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgebührenverordnung - PAuswGebV).

Was sollte ich noch wissen?

Für die Einreise in oder die Ausreise aus einem Land der Europäischen Union genügt für deutsche Staatsangehörige ein Personalausweis oder ein vorläufiger Personalausweis.

Auf Antrag ist ein Ausweis auch für Personen auszustellen, die noch nicht 16 Jahre alt sind.

Wenn Sie Ihren neuen Personalausweis nicht selbst abholen, müssen Sie die von Ihnen zur Abholung vorgesehene Person mit einer Abholvollmacht ausstatten, mittels der Sie sowohl den Erhalt des PIN-Briefes quittieren als auch Ihre Entscheidung zur Nutzung der elektronischen Identitätsfunktion bekannt geben. Die bevollmächtigte Person hat sich durch Vorlage des Personalausweises, Reisepasses o.ä. zu identifizieren. Geben Sie der bevollmächtigten Person nicht den PIN-Brief mit.

Weitere Informationen über den Personalausweis finden Sie auf den Internetseiten des Bundesministeriums des Innern (BMI).

Verfügbare Dokumente

Zuständig

Amtsleiter Dennis Wiese
Markt 15
23611 Bad Schwartau
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Kontakt

Ordnungsamt
Bürgerdienste
Markt 15
23611 Bad Schwartau
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Telefon: 0451 2000-2332
Raum: E 27
Fax: 0451 2000-2020
sebastian.peschke@bad-schwartau.de
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Bürgerdienste
Markt 15
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Telefon: 0451 2000-2333
Fax: 0451 2000-2020
stefan.kuschewitz@bad-schwartau.de
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Bürgerdienste
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Telefon: 0451 2000-2331
Fax: 0451 2000-2020
andrea.leihe@bad-schwartau.de
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