Die Tätigkeit als Markscheider oder Markscheiderin unterliegt in Schleswig-Holstein rechtlichen Vorschriften. Als Markscheider oder Markscheiderin dürfen nur Personen tätig werden, die als solche von einem Oberbergamt oder von dem Oberbergamt Clausthal-Zellerfeld (jetzt Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie) anerkannt worden sind. Nur diese sind berechtigt, die Berufsbezeichnung "Markscheider" zu führen.
Die Anerkennung wird nur Personen erteilt, die die Markscheiderprüfung bestanden haben und ihre Zuverlässigkeit in Bezug auf den Betrieb des Markscheidergewerbes nachgewiesen haben.
Die Anerkennung kann durch das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie zurückgenommen werden.
In der Regel benötigen Sie folgende Unterlagen:
Alle Unterlagen müssen Sie in der Regel im Original oder als beglaubigte Kopie und in deutscher Sprache vorlegen. Sind die Unterlagen in einer anderen Sprache verfasst, benötigen Sie eventuell zusätzlich eine Übersetzung von einer öffentlich bestellten Übersetzerin oder einem öffentlich bestellten Übersetzer.
Es können weitere Unterlagen erforderlich sein.
Wenn die Unterlagen vollständig eingereicht worden sind, dauert das Verfahren maximal drei Monate.
Gegen die Entscheidung der zuständigen Stelle ist ein Rechtsbehelf zulässig. Mehr Informationen entnehmen Sie Ihrem Bescheid.
Ihnen steht die Wahl des Ortes seiner gewerblichen Niederlassung als Markscheider innerhalb der Grenzen des Landes Schleswig-Holstein frei. Sie müssen jedoch der zuständigen Stelle den Ort seiner Niederlassung anzeigen.
Frauen und Männer sind doch bereits gleichberechtigt – oder doch nicht?
Zwischen erklärter Gleichberechtigung und gelebter Gleichbehandlung gibt es noch immer große Unterschiede. Dabei geht es letztendlich darum, dass Frauen und Männer gleichermaßen die gleichen fairen Chancen haben.