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Kündigungsschutz während der Pflegezeit

Leistungsbeschreibung

Beschäftigte haben das Recht, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, wenn dies erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen (kurzfristige Arbeitsverhinderung).

Außerdem sind Beschäftigte von der Arbeitsleistung vollständig oder teilweise freizustellen, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen (Pflegezeit).

Sobald Beschäftigte ihrem Arbeitgeber ankündigen, dass sie eine Freistellung von der Arbeit wegen kurzfristiger Arbeitsverhinderung oder als Pflegezeit in Anspruch nehmen wollen, darf der Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis nicht kündigen. Der Kündigungsschutz ist allerdings zeitlich beschränkt. Er beginnt höchstens zwölf Wochen vor dem angekündigten Beginn und endet bei Beendigung der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung oder Pflegezeit.
In besonderen Fällen kann ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklärt werden. Die Zulässigkeitserklärung erfolgt durch die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde. In Schleswig-Holstein ist das die Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord.
Ohne Zulassungsbescheid der zuständigen Behörden ist eine Kündigung in den definierten Fällen rechtsunwirksam.
 

An wen muss ich mich wenden?

  • An die Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord (STAUK) oder
  • an das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren des Landes Schleswig-Holstein (MSGJFS), Referat Arbeitsschutz, Arbeitsmedizin, Prävention in der Arbeitswelt

Welche Gebühren fallen an?

Es können Gebühren entsprechend dem Verwaltungsaufwand erhoben werden. Nähere Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.

Rechtsgrundlage

Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG).

Die Gleichstellungsstelle

Frauen und Männer sind doch bereits gleichberechtigt – oder doch nicht?

Zwischen erklärter Gleichberechtigung und gelebter Gleichbehandlung gibt es noch immer große Unterschiede. Dabei geht es letztendlich darum, dass Frauen und Männer gleichermaßen die gleichen fairen Chancen haben.