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Informationszugang nach dem Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (IZG-SH)

Leistungsbeschreibung

Der Zugang zu Informationen bei informationspflichtigen Stellen wird durch das Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (IZG-SH) geregelt. Grundsätzlich wird hier allen natürlichen und juristischen Personen ein Anspruch auf Zugang zu den bei informationspflichtigen Stellen vorhandenen Informationen gewährt.

Verfahrensablauf

Die Gewährung des Informationszuganges erfordert einen Antrag (§ 4 Absatz 1 IZG-SH), für den jedoch keine bestimmte Form vorgesehen ist. Er kann z.B. postalisch, per E-Mail, aber auch mündlich gestellt werden (vgl. auch § 6 Absatz 2 IZG-SH).

Im Antrag sind die begehrten Informationen zu umschreiben. Um der Behörde das Auffinden der gewünschten Information zu erleichtern, sollte der Antragsteller möglichst konkrete Angaben zu dem Vorgang machen. Hilfreich sind z. B. das Aktenzeichen, die bearbeitende Person, Hintergrundinformationen und Zusammenhänge oder Hinweise zu bereits erfolgten Anfragen. Ist der Antrag nicht hinreichend bestimmt, fordert die informationspflichtige Stelle den Antragssteller so bald wie möglich, spätestens binnen eines Monats, auf, den Antrag zu präzisieren (§ 4 Absatz 2 Satz 2 IZG-SH). Vorher kann eine Bearbeitung nicht erfolgen. Die informationspflichtige Stelle unterstützt den Antragssteller bei der Präzisierung des Antrages (§ 4 Absatz 2 Satz 4 IZG-SH).

Verfügt die informationspflichtige Stelle nicht über die begehrten Informationen, leitet sie den Antrag so bald wie möglich an die über die Informationen verfügende Stelle weiter, wenn ihr diese bekannt ist, und unterrichtet die antragstellende Person hierüber. Anstelle der Weiterleitung des Antrags kann sie die antragstellende Person auch auf andere ihr bekannte informationspflichtige Stellen hinweisen, die über die Informationen verfügen (§ 4 Absatz 3 IZG-SH).

Die informationspflichtige Stelle entscheidet so bald wie möglich, spätestens jedoch nach Ablauf einer Frist von einem Monat nach Eingang des Antrags über die Informationsgewährung (§ 5 Absatz. 2 Satz 1, § 6 Absatz 1 IZG-SH). Bei umfangreichen und komplexen Informationen kann die informationspflichtige Stelle die Frist auf höchstens zwei Monate verlängern (§ 5 Absatz 2 Satz 3 IZG-SH). Der Antragsteller ist über die Fristverlängerung und deren Gründe sobald wie möglich, spätestens binnen eines Monats nach Eingang des Antrags, zu informieren.

Soweit ein Anspruch nach § 3 besteht, sind die Informationen der antragstellenden Person zugänglich zu machen.

Voraussetzungen

Jede natürliche (Bürgerinnen und Bürger) und juristische Person (z. B. Vereine oder Firmen) hat Anspruch auf Zugang zu den bei einer informationspflichtigen Stelle vorhandenen Informationen. Informationspflichtige Stellen sind gemäß § 2 Absatz 3 IZG-SH alle Behörden (§ 3 Landesverwaltungsgesetz) des Landes, der Gemeinden, Kreise und Ämter sowie die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, einschließlich der sie beratenden satzungsmäßigen Gremien. Informationspflichtige Stellen sind damit auch die Organe der der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit, der rechtsfähigen Anstalten und der Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit ausüben (§ 12 Landesverwaltungsgesetz).

Informationspflichtige Stellen sind zudem natürliche und juristische Personen des Privatrechts sowie nichtrechtsfähige Vereinigungen, soweit ihnen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung zur Erledigung in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts übertragen wurden und bei Umweltinformationen darüber hinaus natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, soweit sie im Zusammenhang mit der Umwelt öffentliche Aufgaben wahrnehmen und dabei der Kontrolle des Landes oder einer unter Aufsicht des Landes stehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts unterliegen.

Welche Gebühren fallen an?

Für die Bereitstellung von Informationen werden grundsätzlich Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben, § 13 Absatz 1 IZG-SH. Dies gilt u.a. nicht bei der Erteilung mündlicher, einfacher schriftlicher und einfacher elektronischer Auskünfte. Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass das Recht auf Zugang zu Informationen nach § 3 IZG-SH wirksam in Anspruch genommen werden kann. Die gebührenpflichtigen Amtshandlungen und die Höhe der Kosten ergeben sich aus dem Kostentarif zur Landesverordnung über Kosten nach dem Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (IZG-SH-KostenVO).

Die Gleichstellungsstelle

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Zwischen erklärter Gleichberechtigung und gelebter Gleichbehandlung gibt es noch immer große Unterschiede. Dabei geht es letztendlich darum, dass Frauen und Männer gleichermaßen die gleichen fairen Chancen haben.