Hilfsnavigation

MENÜ

Was erledige ich wo? Der ZuFiSH

A B CD E F G H I J K L M N O P QR S T U V W XYZ Alle

Fischereibuch

Leistungsbeschreibung

Sie beantragen bei der oberen Fischereibehörde, dass Ihr selbständiges Fischereirecht in das Fischereibuch eingetragen wird. Sie erhalten vom Amt einen offiziellen, gesiegelten Bescheid über die Eintragung. Möchten Sie wissen, wem ein bestimmtes Fischereirecht gehört, können Sie sich an die obere Fischereibehörde wenden und diese Auskunft anfordern. Das Fischereibuch dient demnach zusätzlich als zentrales Auskunftsregister.

Verfahrensablauf

  • Durch Einreichen der rechtlichen Unterlagen können Sie die Eintragung, Änderung oder Löschung in das Fischereiregister beantragen:
    • Die Behörde ändert das Fischereibuch und erteilt Ihnen einen Änderungsbescheid, der Ihnen per Mail oder Post zugeht
    • Sie werden in diesem Bescheid zu einer Gebührenzahlung aufgefordert

Nachdem die Zahlung von Ihnen getätigt wurde und bei der Behörde eingegangen ist, wird Ihr Vorgang abgelegt

Zuständige Stelle

Die obere Fischereibehörde beim

 

Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein (LLUR)

Abteilung Fischerei

Hamburger Chaussee 25

24220 Flintbek

 

Telefon: 04347/704-0

Sekretariat der Abteilung: Tel. 04347 704-311

https://www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/LLUR/llur_node.html

  •  

Voraussetzungen

Sie sind im Besitz eines selbstständigen Fischereirechtes oder im Besitz eines Gewässergrundstückes.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Rechtliche Unterlagen zum Nachweis des Eigentums des selbst. Fischereirechtes in Kopie per Mail oder per Post

Unterlagen können Eigentumsnachweise wie Grundbucheinträge des Gewässergrundstücks oder Weiterveräußerungsnachweise wie Pachtverträge sein

Welche Gebühren fallen an?

Kostenrahmen: 25 – 150 Euro

Rechtsgrundlage

Sie beantragen bei der oberen Fischereibehörde, dass Ihr selbständiges Fischereirecht in das Fischereibuch eingetragen wird. Sie erhalten vom Amt einen offiziellen, gesiegelten Bescheid über die Eintragung. Möchten Sie wissen, wem ein bestimmtes Fischereirecht gehört, können Sie sich an die obere Fischereibehörde wenden und diese Auskunft anfordern. Das Fischereibuch dient demnach zusätzlich als zentrales Auskunftsregister.

  • § 6 Landesfischereigesetz (LFischG)

Selbständiges Fischereirecht

http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/portal/t/n3l/page/bsshoprod.psml/action/portlets.jw.MainAction?p1=a&eventSubmit_doNavigate=searchInSubtreeTOC&showdoccase=1&doc.hl=0&doc.id=jlr-FischGSHpP6&doc.part=S&toc.poskey=#focuspoint

 

  • § 7 Landesfischereigesetz (LFischG)

Fischereibuch

http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&query=FischG+SH+%C2%A7+7&psml=bsshoprod.psml&max=true

 

  • § 9 Landesfischereigesetz (LFischG)

Übertragung und Verkauf von Fischereirechten

http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/portal/t/n3p/page/bsshoprod.psml/action/portlets.jw.MainAction?p1=d&eventSubmit_doNavigate=searchInSubtreeTOC&showdoccase=1&doc.hl=0&doc.id=jlr-FischGSHV1P9&doc.part=S&toc.poskey=#focuspoint

 

  • §1 Landesfischereigesetz-DVO (LFischG-DVO)

Fischereibuch, Auskunftserteilung

http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/portal/t/qc0/page/bsshoprod.psml/action/portlets.jw.MainAction?p1=2&eventSubmit_doNavigate=searchInSubtreeTOC&showdoccase=1&doc.hl=0&doc.id=jlr-FischGDVSH2018pP1&doc.part=S&toc.poskey=#focuspoint

 

Anträge / Formulare

  • Formulare: keine
  • Onlineverfahren möglich: nein
  • Schriftform erforderlich: ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein

Die Gleichstellungsstelle

Frauen und Männer sind doch bereits gleichberechtigt – oder doch nicht?

Zwischen erklärter Gleichberechtigung und gelebter Gleichbehandlung gibt es noch immer große Unterschiede. Dabei geht es letztendlich darum, dass Frauen und Männer gleichermaßen die gleichen fairen Chancen haben.