Wenn Sie während den Schonzeiten fischen möchten, benötigen Sie eine Ausnahmegenehmigung nach der Binnenfischereiverordnung (BIFVO). Diese erlaubt es Ihnen in Schonzeiten zu fischen oder untermaßige Fische zu fangen. Sie müssen die Ausnahmegenehmigung im Voraus bei der oberen Fischereibehörde beantragen.
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist beim Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein (Hamburger Chaussee 25, 24220 Flintbek) einzulegen.
Die Ausnahmegenehmigungen ersetzen nicht die erforderlichen privatrechtlichen Erlaubnisse zum Fischfang. Dies gilt auch für Forschungszwecke.
Obere Fischereibehörde im Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (LLUR)
Frauen und Männer sind doch bereits gleichberechtigt – oder doch nicht?
Zwischen erklärter Gleichberechtigung und gelebter Gleichbehandlung gibt es noch immer große Unterschiede. Dabei geht es letztendlich darum, dass Frauen und Männer gleichermaßen die gleichen fairen Chancen haben.