Wenn Sie Aale zu Erwerbszwecken fangen, müssen Sie jeden Fangtag schriftlich aufzeichnen.
In diesen Aufzeichnungen geben Sie das Fanggebiet, das Fanggewicht der Aale, den prozentualen Anteil der Blankaale sowie die Art, Anzahl und die Einsatzzeit der verwendeten Fanggeräte an.
Wenn Sie diese Aufzeichnungen für das Kalenderjahr zusammengefasst haben, senden Sie sie an die obere Fischereibehörde.
Die obere Fischereibehörde nimmt Ihre Aufzeichnungen entgegen und prüft diese. Ggfs. werden Fragen mit Ihnen geklärt. Die Jahresmeldung wird von der Behörde in einem Register eingetragen.
Sie müssen die Aufzeichnungen für Aalfang für das betreffende Kalenderjahr nach einem von der Fischereibehörde vorgegebenen Muster vornehmen. |
Ggfs. Beleg nach § 5 Abs. 2 AalVO
Sie müssen die Aufzeichnungen für Aalfang für das betreffende Kalenderjahr bis zum 28. Februar des Folgejahres an die obere Fischereibehörde senden.
§30 Abs. 1, Nr. 13-14 Landesfischereigesetz (LFischG SH) §4 Abs. 1 Aalverordnung (AalVO) § 5 Abs. 2 Aalverordnung (AalVO) |
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Frauen und Männer sind doch bereits gleichberechtigt – oder doch nicht?
Zwischen erklärter Gleichberechtigung und gelebter Gleichbehandlung gibt es noch immer große Unterschiede. Dabei geht es letztendlich darum, dass Frauen und Männer gleichermaßen die gleichen fairen Chancen haben.