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Grundsteuerreform

Informationen zur Grundsteuerreform ab dem 01.01.2025

Aufgrund des Urteils vom Bundesverfassungsgericht vom 10.04.2018 wurde bundesweit und somit auch in Schleswig-Holstein ab dem 01.01.2025 die Grundsteuerreform eingeführt. Diese sieht vor, dass der gesamte Grundbesitz in Deutschland neu bewertet wird. Hierfür sollten alle Eigentümerinnen und Eigentümer eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes an das zuständige Finanzamt übermitteln.

Auf Basis dieser Erklärung wurde durch das Finanzamt zunächst der Grundsteuerwertbescheid erstellt. Dieser dient als Grundlagenbescheid für den Grundsteuermessbescheid (Folgebescheid). Beide Bescheide wurden Ihnen bereits durch das zuständige Finanzamt übermittelt. Sie hatten die Möglichkeit, gegen diese Grundlagenbescheide innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Bescheide Einspruch einzulegen. Der Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes hat für die Stadt Bad Schwartau bei der Festsetzung der Grundsteuer eine Bindungspflicht.

Aufgrund des neuen Grundsteuermessbetrages, der durch das Finanzamt festgestellt wurde, hat die Stadt Bad Schwartau die Höhe Ihrer Grundsteuer neu berechnet. Grundsätzlich wird für die Berechnung der Grundsteuer der Steuermessbetrag mit dem aktuellen Hebesatz der Stadt Bad Schwartau multipliziert. Ab dem 01.01.2025 gelten für die Stadt Bad Schwartau die von der Stadtverordnetenversammlung am 16.12.2024 beschlossenen aufkommensneutralen Hebesätze aus der Hebesatzsatzung der Stadt Bad Schwartau. Diese betragen für die Grundsteuer A 403 v. H. und für die Grundsteuer B 413 v. H..

Die Grundsteuerbescheide für das Jahr 2025 werden vorrausichtlich in der 3. Kalenderwoche 2025 zugestellt.

Sollten Sie Einwände gegen den vom Finanzamt festgestellten Wert oder die Höhe des Messbetrages haben, bitte ich sich an das zuständige Finanzamt zu wenden und von der Einreichung von Widersprüchen bei der Stadt Bad Schwartau abzusehen. Sollte eine Neuberechnung seitens das Finanzamtes erfolgen, wird Ihr Grundsteuerbescheid selbstverständlich korrigiert.

Sollten Sie jedoch Widerspruch gegen den Abgabenbescheid für das Jahr 2025 bei der Stadt Bad Schwartau einreichen, bitte ich zu berücksichtigen, dass dieser keine aufschiebende Wirkung der Forderung verursacht. Die Forderungen sind somit zu den im Abgabenbescheid genannten Fälligkeiten zu zahlen.

Auf der Internetseite des Landes Schleswig-Holstein finden Sie weitere Informationen zu der Grundsteuerreform ( www.schleswig-holstein.de/grundsteuerreform ).

Kontakt

Amt für Zentrale Dienste und Finanzen
SB Steuern/Abgaben
Markt 15
23611 Bad Schwartau

Telefon: 2000-2043
Fax: 2000-2020
E-Mail schreiben
Raum: 209
Amt für Zentrale Dienste und Finanzen
SB Steuern/Abgaben
Markt 15
23611 Bad Schwartau

Telefon: +49 451 2000-2042
E-Mail schreiben
Raum: 209

Die Gleichstellungsstelle

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