Seit diesem Datum müssen Überweisungen und Lastschriften nach den SEPA-Verfahren durchgeführt werden.
Mit SEPA, dem einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum, werden auch in Deutschland neue, europaweit einheitliche Verfahren für den bargeldlosen Zahlungsverkehr (Überweisungen, Lastschriften) eingeführt. Sie sind für Euro-Zahlungen in den 28 EU-Staaten, Island, Liechtenstein, Norwegen sowie Monaco und der Schweiz nutzbar.
Die IBAN (International Bank Account Number, internationale Bankkontonummer) ist eine Kennzahl, die in Deutschland 22 Stellen hat.
Politik und Kreditwirtschaft haben einheitliche Regelungen für den nationalen und europäischen Zahlungsverkehr eingeführt. SEPA heißt dieses Projekt und steht für Single Euro Payments Area (Einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum). Hiervon ist jeder Teilnehmer am Zahlungsverkehr betroffen!
Was bedeutet dies für Verbraucher? IBAN und BIC werden in Zukunft die nationalen Kontoangaben ersetzen, also die in Deutschland gewohnten Kontonummern und Bankleitzahlen.
IBAN ersetzt nationale Kontokennung:
Für nationale und grenzüberschreitende Überweisungen und Lastschriften in Euro ersetzt ab dem 1. August 2014 die IBAN (International Bank Account Number, internationale Bankkontonummer) die nationale Kontokennung (die althergebrachte Kontonummer und Bankleitzahl). Die IBAN ist je nach Land unterschiedlich lang (in Deutschland hat sie immer 22 Stellen), vom Prinzip her aber immer gleich aufgebaut: Sie besteht aus einem Länderkennzeichen und einer Prüfziffer sowie der bisherigen Bankleitzahl und Kontonummer.
Nach dem 1. August 2014 für Inlandszahlungen und nach dem 1. August 2016 für grenzüberschreitende Zahlungen in EU-Länder sind Verbraucherinnen und Verbraucher nicht verpflichtet, den BIC des Zahlungsdienstleisters eines Zahlers oder des Zahlungsdienstleisters eines Zahlungsempfängers anzugeben.
Wenn Sie eine Überweisung tätigen, entnehmen Sie IBAN und BIC bitte den Geschäftspapieren Ihres Vertragspartners, wie etwa der Rechnung oder dem Briefkopf. Sind sie dort nicht angegeben, müssen Sie diese erfragen.
Soll Geld auf Ihr Konto fließen, müssen Sie Ihrerseits Ihre IBAN und BIC mitteilen. Sie finden diese auf Ihrem Kontoauszug oder im Online-Banking. Zudem sind IBAN und BIC inzwischen auch auf den Bankkundenkarten der meisten Zahlungsdienstleister zu finden.
Beim SEPA-Lastschriftverfahren erteilt der Zahler sowohl dem Zahlungsempfänger als auch dem Zahlungsdienstleister des Zahlers (direkt oder indirekt über den Zahlungsempfänger) seine Zustimmung, einen bestimmten Betrag vom Zahlungskonto einzuziehen (bisher: Einzugsermächtigung).
Die SEPA-Verordnung stellt sicher, dass ein vor dem 1. August 2014 gültiges Mandat eines Zahlungsempfängers zur Einziehung wiederkehrender Lastschriften im Rahmen eines Altzahlverfahrens nach diesem Datum gültig bleibt und als Zustimmung des Zahlers gegenüber seinem Zahlungsdienstleister gilt, die vom betreffenden Zahlungsempfänger eingezogenen wiederkehrenden Lastschriften gemäß der SEPA-Verordnung auszuführen, sofern keine nationalen Rechtsvorschriften oder Kundenvereinbarungen über die weitere Gültigkeit der Lastschriftmandate existieren. In Deutschland ist durch eine Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Zahlungsdienstleister sichergestellt, dass bestehende deutsche Einzugsermächtigungen ab dem 9. Juli 2012 auch für Einzüge im SEPA-Basislastschriftverfahren genutzt werden können. Es ist also nicht nötig, für die SEPA-Basislastschrift ein neues Mandat einzuholen – es sei denn, dass noch gar keine Einzugsermächtigung vorliegt.
Frauen und Männer sind doch bereits gleichberechtigt – oder doch nicht?
Zwischen erklärter Gleichberechtigung und gelebter Gleichbehandlung gibt es noch immer große Unterschiede. Dabei geht es letztendlich darum, dass Frauen und Männer gleichermaßen die gleichen fairen Chancen haben.