Rechtsanwaltliche Beratung beantragen
Volltext
Anwaltliche Beratung und das Führen eines gerichtlichen Verfahrens sind kostenpflichtig. Wer die dafür notwendigen finanziellen Mittel aus persönlichen und wirtschaftlichen Gründen nicht aufbringen kann, hat die Möglichkeit, einen Antrag auf Beratungs- beziehungsweise Prozesskostenhilfe zu stellen.
Beratungshilfe wird auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens gewährt. Sie kann in folgenden Rechtsgebieten gewährt werden:
- Zivilrecht (zum Beispiel Mietrecht, Verkehrsunfälle, Familienrecht),
- Verwaltungsrecht,
- Verfassungsrecht,
- Strafrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht und
- Arbeits- und Sozialrecht.
Alternativ kann die oder der Rechtssuchende direkt eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt aufsuchen, ihre bzw. seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse schildern und Beratungshilfe erbitten. Die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt kann dann den Antrag auf Beratungshilfe nachträglich schriftlich beim Amtsgericht stellen.
Prozesskostenhilfe wird auf Antrag für die Wahrnehmung von Rechten in einem gerichtlichen Verfahren gewährt.
Ansprechpunkt
An die Rechtsantragsstelle des zuständigen Amtsgerichts oder an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.
Kosten
Eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt kann für ihre/seine Beratung von der/dem Rechtssuchenden 10,00 Euro verlangen.
Rechtsgrundlage(n)
Formulare
Antragsformulare für die Beantragung von
Beratungshilfe
erhalten Sie bei der Rechtsantragsstelle des zuständigen Amtsgerichts.
Antragsformulare für die Beantragung von
Prozesskostenhilfe
erhalten Sie bei dem für den jeweiligen Rechtsstreit zuständigen Gericht.
Hinweise (Besonderheiten)
Weitere Informationen zur Beratungshilfe und zur Prozesskostehilfe finden Sie auf den Internetseiten der Landesregierung Schleswig-Holstein und des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJ).
Urheber
Verfahrensablauf
- Die rechtssuchende Person muss einen Antrag auf Gewährung von Beratungshilfe stellen.
- Der Antrag kann bei der Rechtsantragsstelle des zuständigen Amtsgerichts eingereicht werden.
- Im Rahmen der Antragstellung ist eine formelle Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorzulegen. Diese dient der Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Beratungshilfe erfüllt sind.
- Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, stellt das Amtsgericht einen Beratungshilfeschein aus.
- Mit dem ausgestellten Beratungshilfeschein kann sich die rechtssuchende Person an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt ihrer bzw. seiner Wahl wenden und dort kostenfreie rechtliche Beratung erhalten.
Voraussetzungen
Voraussetzungen für die Beratungshilfe:
- die oder der Rechtssuchende kann die für eine Rechtsberatung erforderlichen Mittel nach seinen beziehungsweise ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen,
- es stehen keine anderen Möglichkeiten, deren Inanspruchnahme dem Rechtssuchenden zuzumuten ist, für eine Hilfe zur Verfügung, und
- die Wahrnehmung der Rechte ist nicht mutwillig.
Voraussetzungen für Prozesskostenhilfe:
- der Antragsteller bzw. die Antragstellerin kann die für eine Prozessführung erforderlichen Mittel nach seinen bzw. ihren wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen nicht aufbringen,
- die beabsichtigte Rechtsverteidigung oder Rechtsverfolgung hat hinreichende Aussicht auf Erfolg und
- die beabsichtigte Rechtsverteidigung oder Rechtsverfolgung ist nicht mutwillig.