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08.03.1911: Beginn des Weltfrauentages

Worum ging es?

 

Zentrale Forderungen waren:

  • - Kampf gegen den Krieg
  • - Wahl- und Stimmrecht für Frauen
  • - Arbeitsschutzgesetze
  • - ausreichender Mutter- und Kinderschutz
  • - der Achtstundentag gleicher Lohn bei gleicher Arbeitsleistung
  • - Festsetzung von Mindestlöhnen

 

Übrigens: 

demonstrierten 1911 im Deutschen Reich eine Million Frauen für die Umsetzung dieser Forderungen – die erste große öffentliche Massenbewegung.

 

Auf Initiative der deutschen Sozialistin Clara Zetkin, beschloss im August 1910 die II. Internationale Sozialistische Frauenkonferenz, an der mehr als 100 Delegierte aus 17 Ländern teilnahmen, die Einführung eines jährlichen Internationalen Frauentages.

 

Nach der Novemberrevolution 1918 wurde mit Ausrufung der Weimarer Republik auch das Frauenwahlrecht eingeführt. An der ersten Wahl im Jahr 1919 beteiligten sich 82% aller wahlberechtigten Frauen, im 1. Deutschen Reichstag agierten 37 weibliche Abgeordnete (8%). Schon bei der 2. Reichstagswahl im Jahr 1924, nachdem die Männer wieder aus dem Krieg an ihre „angestammten" Positionen zurückgekehrt waren, lag die Zahl der weiblichen Abgeordneten nur noch bei 5,3%.

Was geschah bisher?

1919

Das Wahlrecht für Frauen

1949

wird in Artikel 3 des deutschen Grundgesetzes endlich festgestellt, dass Männer und Frauen gleichberechtigt sind. Doch die konkrete Umsetzung dauerte.

1952

erstmals Mutterschutzgesetz (Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mutter)

1958

wird das „Alleinentscheidungsrecht des Ehemannes" gestrichen, das heißt, bis dahin durfte er das Arbeitsverhältnis seiner Frau kündigen. Ein Jahr später konnten Frauen auch über ihr eigenes in die Ehe eingebrachtes Vermögen verfügen

1961

Erstmals wird mit Elisabeth Schwarzhaupt eine Frau Bundesministerin

1977

Erstes Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts

- Im Bereich der persönlichen Ehewirkungen wird Gleichberechtigung verwirklicht.

- Partnerschaftsprinzip: keine gesetzlich vorgeschriebene Aufgabenteilung in der Ehe.

- Das Scheidungsprinzip wird vom Schuld- auf das Zerrüttungsprinzip umgestellt.

1979

Fünfzehntes Strafrechtsänderungsgesetz (§ 218) Der Schwangerschaftsabbruch ist grundsätzlich mit Strafe bedroht. Er ist ausnahmsweise nicht strafbar, wenn die Schwangere einwilligt und einer der folgenden Gründe vorliegt:

Medizinische Indikation, Eugenische Indikation, Kriminologische Indikation, l Sonstige schwere Notlage

1980

bereits vor 31 Jahren wurde die Gleichbehandlung am Arbeitsplatz im BGB festgeschrieben, ebenso das Recht auf gleiches Entgelt

1992

die Reformierung bzw. Abschaffung des § 218 (Schwangerschaftsabbruch) war von Anfang an eine zentrale Forderung der Frauenbewegung. Im Jahre 1992 wurde schließlich die Fristenlösung im Deutschen Bundestag als kleinster gemeinsamer Nenner verabschiedet.

1994

Das Gleichberechtigungsgebot in Artikel 3 Absatz 2 Grundgesetz wird ergänzt: "Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin."

1997

Inkrafttreten des neugefassten § 177 Strafgesetzbuch, wonach Vergewaltigung in der Ehe unter Strafe gestellt wird.

2002

Das Gesetz zur Verbesserung des zivilgerichtlichen Schutzes bei Gewalttaten und Nachstellungen sowie zur Erleichterung der Überlassung der Ehewohnung bei Trennung (Gewaltschutzgesetz) tritt in Kraft. Das Gesetz enthält neben der vereinfachten Zuweisung der Ehewohnung auch ausdrückliche Regelungen für ein Kontakt-, Belästigungs- und Näherungsverbot. Darüber hinaus gibt es bei Gewalt im sozialen Nahraum einen Anspruch auf Wohnungsüberlassung. Er setzt nur voraus, dass der Täter und das Opfer - meist eine Frau - einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen. Dabei werden auch andere Formen des Zusammenlebens als die Ehe berücksichtigt.

2007

Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Strafbarkeit beharrlicher Nachstellungen (Stalking) (40. StrÄndG)

 

Quellen:

www.dejure.org

www.bfg-bayern.de

www.meinhard.privat.t-online.de

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