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Planfeststellung
[Nr.99012031037000 ]

Leistungsbeschreibung

Die Planfeststellung ist ein förmliches Verwaltungsverfahren zur verbindlichen behördlichen Feststellung eines Planes. Dabei werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt. Ohne die Planfeststellung wären bei größeren Vorhaben eine Vielzahl von öffentlich-rechtlichen Verfahren durchzuführen, die eine effiziente und konsistente Planung nahezu unmöglich machen würden.

Bauvorhaben werden in der Regel durch die Planfeststellung (Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung, Entfallen der Planfeststellung und Plangenehmigung) genehmigt. Mit einem Planfeststellungsverfahren geht u.a. ein Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahren (sogenanntes Anhörungsverfahren) einher.

Insbesondere die Errichtung und Änderung von Energiefreileitungen ab 110 kV, Flughäfen und Landeplätzen, Gasversorgungsleitungen über 300 mm, der Deichbau und Gewässerausbau, Häfenausbau, Eisenbahnstrecken, Bundes- und Landesstraßen sowie Autobahnen unterliegen grundsätzlich der Planfeststellung.

An wen muss ich mich wenden?

  • An das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus - Amt für Planfeststellung Verkehr im Falle von
    Bundesautobahnen,
    Bundesstraßen,
    Landesstraßen,
    nicht-bundeseigenen Eisenbahnen,
    Häfen und
    Flughäfen.
  • An den Landesbetrieb für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz Schleswig-Holstein im Falle von Deichbauten.
  • An das Amt für Planfeststellung Energie im Falle von Energiefreileitungen ab 110 KV und Gasversorgungsleitungen.
  • An das Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Hamburg/Schwerin, im Falle von Bundeseigenen Eisenbahnen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Die Antragsunterlagen bestehen in der Regel insbesondere aus einem Erläuterungsbericht, Lageplänen sowie Unterlagen, in denen die Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt dargestellt sind.

Die für das einzelne Verfahren zuständigen Behörden stehen Ihnen als Ansprechpartner gerne zu Verfügung. 
 

Welche Fristen muss ich beachten?

  • keine Fristen für die Antragstellung,
  • jedoch Fristen für die Außerkrafttretung des Planfeststellungsbeschlusses/Plangenehmigung.

Rechtsgrundlage

  • §§ 139 – 145 Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG -),
  • §§ 72-77, §§ 139-145 Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes (VwVfG),
  • §§ 17 ff. Bundesfernstraßengesetz (FStrG),
  • §§ 40 ff. Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG),
  • §§ 18 ff. Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG)
  • § 139 Abs. 1 Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz)
  • §§ 8 ff. Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
  • §§ 28 ff. Personenbeförderungsgesetz (PBefG)

Anträge / Formulare

Ein formloses Antragsschreiben reicht aus, sofern in einzelnen Planfeststellungsrichtlinien bzw. von den zuständigen Behörden nichts anderes vorgeschrieben wird.

Zuständig

Markt 15
23611 Bad Schwartau
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