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Wasserentnahmeentgelt berechnen und festsetzen
[Nr.99129028151000 ]

Leistungsbeschreibung

Für die Entnahme und Ableitung von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer, sowie die Entnahme, Zutageförderung, Zutageleitung und Ableitung von Grundwasser kann in Deutschland ein Wasserentnahmeentgelt erhoben werden. Ob und in welcher Höhe die Erhebung des Wasserentnahmeentgelts erfolgt, entscheiden die einzelnen Länder.

Verfahrensablauf

Es gibt keinen einheitlichen Verfahrensablauf der Bundesländer, da dieser von den spezifischen gesetzlichen Vorgaben und Strukturen in den einzelnen Ländern abhängig ist.

Zuständige Stelle

Die zuständige Stelle ergibt sich aus den landesrechtlichen Regelungen der einzelnen Bundesländer.

  • An die Kreise oder kreisfreien Städte (Untere Wasserbehörden) im Falle der Grundwasserentnahme und Erdaufschlüsse (Bohrungen),
  • an das Geologische Landesarchiv im Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (LLUR) im Falle von Anzeigen nach dem Lagerstättengesetz,
  • an das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) im Falle von Anzeigen von Bohrungen über 100 m.

Voraussetzungen

Wasserentnahmeentgeltpflichtig ist, wer Wasser aus einem oberirdischen Gewässer entnimmt, ableitet oder Grundwasser entnimmt, zutage fördert, zutage leitet oder ableitet.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Es gibt keine einheitliche Regelung in den Bundesländern, in denen das Wasserentnahmeentgelt erhoben wird.

Welche Gebühren fallen an?

Die Höhe des Entgelts richtet sich grundsätzlich nach dem Medium, aus dem das Wasser entnommen wurde (Grundwasser oder oberirdisches Gewässer), der Höhe der Wassermenge sowie dem jeweils zugrunde zu legenden Entgeltsatz.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Qualität und dem Umfang der eingereichten Formulare und Unterlagen.

Urheber

Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten des Landes Rheinland-Pfalz

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten des Landes Rheinland-Pfalz

Fachlich freigegeben am

05.10.2020

Zuständig

Die Gleichstellungsstelle

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