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Betreuung: Ehrenamtliche Betreuerin/ehrenamtlicher Betreuer - erstmalige Bestellung

Leistungsbeschreibung

Einer Person, die ihre Angelegenheiten aus Krankheits- oder Altersgründen nicht mehr selbst regeln kann, kann das Betreuungsgericht eine Betreuerin oder einen Betreuer zur Seite stellen. Die Betreuerin oder der Betreuer kann für die hilfsbedürftige Person in von dem Betreuungsgericht bestimmten Bereichen, so genannten Aufgabenkreisen, tätig werden und die hilfsbedürftige Person, wenn nötig, auch rechtlich vertreten.
 
Die Mehrzahl der Betreuungen in Schleswig-Holstein werden ehrenamtlich geführt. Das bedeutet, dass Verwandte oder Bekannte der hilfsbedürftigen Person oder engagierte Bürgerinnen oder Brüger die Rolle der Betreuerin oder des Betreuers übernehmen. Sie erhalten dafür keine Vergütung. Es wird ihnen aber eine pauschale Aufwandsentschädigung gezahlt.

Als ehrenamtliche Betreuerin oder ehrenamtlicher Betreuer haben Sie bestimmte Aufgaben und Pflichten. Sie müssen bei Ihrer Tätigkeit für die hilfsbedürftige Person deren Wünsche und Interessen berücksichtigen.Auch müssen Sie dem Betreuungsgericht in bestimmten Abständen über Ihre Tätigkeit für die hilfsbedürftige Person berichten.
 
Nach der Bestellung durch das Betreuungsgericht erhalten Sie einen Betreuerausweis. Bei der Gelegenheit informieren die Rechtspfleger des Betreuungsgerichts Sie über Ihre Aufgaben und Pflichten als ehrenamtliche Betreuerin oder ehrenamtlicher Betreuer. Auch später können Sie sich mit Fragen zu Ihrer Tätigkeit als ehrenamtliche Betreuerin ode rehrenamtlicher Betreuer an das Betreuungsgericht wenden.

An wen muss ich mich wenden?

An das Betreuungsgericht.
Das zuständige Betreuungsgericht finden Sie beim Amtsgericht am Wohnsitz der hilfsbedürftigen Person.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Die zuständige Behörde verlangt zum Teil, dass ehrenamtliche Betreuerinnen/Betreuer bei der ersten Bestellung bestimmte Unterlagen vorlegen, wie zum Beispiel ein Führungszeugnis oder eine Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis. Das gilt vor allem für Betreuerinnen/Betreuer, die nicht mit der hilfsbedürftigen Person verwandt sind. Einzelheiten dazu können Sie bei der zuständigen Betreuungsbehörde erfragen.

Rechtsgrundlage

§§ 1896 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

Was sollte ich noch wissen?

Unterstützung und Beratung erhalten Sie auch bei den Betreuungsvereinen in Schlesiwg-Holstein und bei den Landrätinnen und Landräte der Kreise oder den (Ober-)Bürgermeisterinnen und (Ober-)Bürgermeistern der kreisfreien Städte. Eine Liste der Betreuungsvereine in Schleswig-Holstein finden sie auf den Internetseiten der Intgeressengemeinschaft der Betreuungsvereine in Schleswig-Holstein (IGB).

Weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten der Landesregierung Schleswig-Holstein und des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV).

Die Gleichstellungsstelle

Frauen und Männer sind doch bereits gleichberechtigt – oder doch nicht?

Zwischen erklärter Gleichberechtigung und gelebter Gleichbehandlung gibt es noch immer große Unterschiede. Dabei geht es letztendlich darum, dass Frauen und Männer gleichermaßen die gleichen fairen Chancen haben.